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Führerscheinklassen
Motorisierte Zweiräder / Krafträder / Motorräder |
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Klasse | enthaltene Klassen | Beschreibung | ||
A
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A beschränkt, A1, M |
Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS) oder einer Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kW. |
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A
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A1, M |
Krafträder mit und ohne Beiwagen bis max. 25 kW (34 PS) und einer Leermasse von mindestens 6,25 kg pro kW, (nach zweijähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt) Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. |
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A1
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M |
Leichtkrafträder max. 125 ccm Hubraum, max. 11 kW Motorleistung. Inhaber der Fahrerlaubnis-Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern fahren, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h gedrosselt ist. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. |
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Mofa
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- |
Maximal 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, einsitzig, Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre. |
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M
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- |
(Moped, Mokick bis max. 50 ccm und max. 45 km/h) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Elektromotor oder Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. |
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Personenkraftwagen |
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Klasse | enthaltene Klassen | Beschreibung | ||
B
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M, L, S |
Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und
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BE
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- |
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse B und Anhänger, der nicht unter Klasse B fällt. Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit
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Lastkraftwagen |
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Klasse | enthaltene Klassen | Beschreibung | ||
C
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C1 |
Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre, oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz der Führerscheinklasse B ist notwendig. |
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CE
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C1E, BE, T, bei Besitz von D1: D1E, bei Besitz von D: DE |
(Lastzüge und Sattelzüge)
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C1
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- |
Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Der Vorbesitz der Führerscheinklasse B ist notwendig. |
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C1E
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BE, bei Besitz von D1: D1E |
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse C1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse). Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Der Vorbesitz der Führerscheinklasse C1 ist notwendig. |
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Busse |
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Klasse | enthaltene Klassen | Beschreibung | ||
D
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D1 |
Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Vorbesitz der Führerscheinklasse B ist notwendig. |
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DE
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D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E |
Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Vorbesitz der Führerscheinklasse D ist notwendig. |
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D1
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D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E |
Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Vorbesitz der Führerscheinklasse B ist notwendig. |
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D1E
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BE, bei Besitz von C1: C1E |
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse D1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Vorbesitz der Führerscheinklasse D1 ist notwendig. |
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Landwirtschaftliche Maschinen / Traktoren |
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Klasse | enthaltene Klassen | Beschreibung | ||
L
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- |
Zugmaschinen (Traktoren) in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h); Stapler (auch mit Anhänger), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. |
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T
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L, M, S |
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhänger (mehr als 32 km/h, aber nicht mehr als 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h. |
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